Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1138

§ 1138 – Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

Kurz erklärt

  • Die §§ 891 bis 899 regeln die Hypothek.
  • Diese Vorschriften betreffen auch die Forderung.
  • Sie gelten ebenfalls für Einreden des Eigentümers.
  • Die Einreden des Eigentümers sind nach § 1137 relevant.
  • Die Regelungen sind spezifisch für Hypotheken.