Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1614
§ 1614 – Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
Kurz erklärt
- Man kann in der Zukunft nicht auf Unterhalt verzichten.
- Vorauszahlungen befreien den Unterhaltspflichtigen nur für einen bestimmten Zeitraum.
- Der Zeitraum ist im § 760 Abs. 2 festgelegt.
- Wenn der Unterhaltspflichtige den Zeitraum selbst bestimmen kann, muss er angemessen sein.
- Bei erneuter Bedürftigkeit muss der Unterhalt weiterhin gezahlt werden.