Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1614

§ 1614 – Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

Kurz erklärt

  • Man kann in der Zukunft nicht auf Unterhalt verzichten.
  • Vorauszahlungen befreien den Unterhaltspflichtigen nur für einen bestimmten Zeitraum.
  • Der Zeitraum ist im § 760 Abs. 2 festgelegt.
  • Wenn der Unterhaltspflichtige den Zeitraum selbst bestimmen kann, muss er angemessen sein.
  • Bei erneuter Bedürftigkeit muss der Unterhalt weiterhin gezahlt werden.