Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1615

§ 1615 – Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind. (2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Kurz erklärt

  • Der Unterhaltsanspruch endet mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten.
  • Ausnahmen bestehen für Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz, die bereits fällig sind.
  • Im Todesfall des Berechtigten muss der Verpflichtete die Beerdigungskosten übernehmen.
  • Die Beerdigungskosten müssen gezahlt werden, wenn sie nicht vom Erben eingefordert werden können.
  • Der Anspruch auf zukünftige Leistungen bleibt unberührt, solange sie zum Zeitpunkt des Todes fällig sind.