Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2126

§ 2126 – Außerordentliche Lasten

Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Vorerbe muss nicht für außergewöhnliche Lasten aufkommen.
  • Diese Lasten beziehen sich auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände.
  • Die Regelung betrifft das Verhältnis zwischen Vorerbe und Nacherben.
  • Außerordentliche Lasten sind nicht die Verantwortung des Vorerben.
  • Es gilt die Vorschrift des § 2124 Abs. 2.