Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1040

§ 1040 – Schatz

Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher hat kein Recht auf den Schatz, der in der Sache gefunden wird.
  • Der Schatz gehört dem Eigentümer der Sache.
  • Der Nießbraucher kann nur die Nutzung der Sache selbst beanspruchen.
  • Funde, die den Wert der Sache erhöhen, fallen nicht unter das Nießbrauchrecht.
  • Der Eigentümer bleibt der alleinige Berechtigte für den gefundenen Schatz.