Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1040
§ 1040 – Schatz
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher hat kein Recht auf den Schatz, der in der Sache gefunden wird.
- Der Schatz gehört dem Eigentümer der Sache.
- Der Nießbraucher kann nur die Nutzung der Sache selbst beanspruchen.
- Funde, die den Wert der Sache erhöhen, fallen nicht unter das Nießbrauchrecht.
- Der Eigentümer bleibt der alleinige Berechtigte für den gefundenen Schatz.