Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1885

§ 1885 – Bestellung des sonstigen Pflegers

Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.

Kurz erklärt

  • Das Betreuungsgericht oder Nachlassgericht entscheidet über die Anordnung einer Pflegschaft.
  • Es wählt einen passenden Pfleger aus.
  • Der ausgewählte Pfleger muss sich bereit erklären, das Amt zu übernehmen.
  • Die Bestellung des Pflegers erfolgt nach seiner Zustimmung.
  • Die Regelung betrifft sowohl Betreuungs- als auch Nachlasspflegschaften.