Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 227
§ 227 – Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Kurz erklärt
- Handlungen, die in Notwehr erfolgen, sind rechtlich erlaubt.
- Notwehr dient der Verteidigung gegen einen aktuellen, rechtswidrigen Angriff.
- Die Verteidigung muss notwendig sein, um sich oder andere zu schützen.
- Notwehr ist nur gegen gegenwärtige Angriffe anwendbar.
- Es ist wichtig, dass der Angriff rechtswidrig ist.