Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 398

§ 398 – Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Kurz erklärt

  • Eine Forderung kann an eine andere Person übertragen werden.
  • Dies geschieht durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und der neuen Person.
  • Der neue Gläubiger übernimmt die Rechte des bisherigen Gläubigers.
  • Der bisherige Gläubiger wird durch den neuen Gläubiger ersetzt.
  • Die Abtretung erfolgt mit dem Abschluss des Vertrags.