Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 918

§ 918 – Ausschluss des Notwegrechts

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. (2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

Kurz erklärt

  • Die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs entfällt, wenn der Eigentümer absichtlich die Verbindung zu öffentlichen Wegen trennt.
  • Wenn ein Teil des Grundstücks verkauft wird und dadurch der Zugang zu öffentlichen Wegen verloren geht, muss der verbleibende Eigentümer den Notweg dulden.
  • Der Notweg gilt auch, wenn ein Grundstück, das mehreren Eigentümern gehört, verkauft wird.
  • Der Eigentümer des verbleibenden Grundstücksteils ist für die Duldung des Notwegs verantwortlich.
  • Die Regelung schützt die Zugänglichkeit zu öffentlichen Wegen trotz Teilverkäufen von Grundstücken.