Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 962

§ 962 – Verfolgungsrecht des Eigentümers

Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer eines Bienenschwarms darf fremde Grundstücke betreten, um seinen Schwarm zu verfolgen.
  • Wenn der Schwarm in eine unbesetzte Bienenwohnung eingezogen ist, darf der Eigentümer diese Wohnung öffnen.
  • Der Eigentümer kann Waben herausnehmen oder herausbrechen, um den Schwarm einzufangen.
  • Er muss für den dabei entstehenden Schaden aufkommen.
  • Die Regelung betrifft nur unbesetzte Bienenwohnungen.