Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 597
§ 597 – Verspätete Rückgabe
Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Wenn der Pächter die Pachtsache nach Ende des Pachtverhältnisses nicht zurückgibt, muss er die vereinbarte Pacht weiterhin zahlen.
- Der Verpächter kann für die Zeit, in der die Pachtsache nicht zurückgegeben wird, Entschädigung verlangen.
- Die Zahlung der Pacht gilt als Entschädigung für die Vorenthaltung.
- Der Verpächter kann zusätzlich auch weiteren Schaden geltend machen.
- Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Ansprüche auf Schadensersatz bestehen.