Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 455
§ 455 – Billigungsfrist
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
Kurz erklärt
- Die Billigung eines gekauften Gegenstandes muss innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen.
- Fehlt eine Frist, muss die Billigung innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden, die der Verkäufer bestimmt.
- Wenn der Käufer den Gegenstand zur Probe oder Besichtigung erhalten hat, gilt sein Schweigen als Zustimmung.
- Der Käufer muss aktiv handeln, um die Billigung zu erklären, wenn eine Frist gesetzt ist.
- Die Regelung betrifft nur Käufe, die unter bestimmten Bedingungen (Probe oder Besichtigung) getätigt wurden.