Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1496

§ 1496 – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.

Kurz erklärt

  • Die fortgesetzte Gütergemeinschaft kann aufgehoben werden.
  • Dies geschieht gemäß § 1495 durch eine richterliche Entscheidung.
  • Die Aufhebung wird wirksam, sobald die Entscheidung rechtskräftig ist.
  • Sie betrifft alle Abkömmlinge, nicht nur den Antragsteller.
  • Alle Abkömmlinge sind von der Aufhebung betroffen.