Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1496
§ 1496 – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.
Kurz erklärt
- Die fortgesetzte Gütergemeinschaft kann aufgehoben werden.
- Dies geschieht gemäß § 1495 durch eine richterliche Entscheidung.
- Die Aufhebung wird wirksam, sobald die Entscheidung rechtskräftig ist.
- Sie betrifft alle Abkömmlinge, nicht nur den Antragsteller.
- Alle Abkömmlinge sind von der Aufhebung betroffen.