Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 784
§ 784 – Annahme der Anweisung
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen. (2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
Kurz erklärt
- Der Angewiesene muss die Anweisung annehmen, um dem Anweisungsempfänger gegenüber verpflichtet zu sein.
- Er kann nur Einwendungen erheben, die die Gültigkeit der Annahme betreffen oder aus der Anweisung oder Annahme resultieren.
- Die Annahme muss schriftlich auf der Anweisung vermerkt werden.
- Wenn der Vermerk vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger erfolgt, wird die Annahme erst mit der Aushändigung wirksam.
- Der Angewiesene hat nur bestimmte Rechte gegenüber dem Anweisungsempfänger.