Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1148

§ 1148 – Eigentumsfiktion

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer wird als rechtmäßiger Eigentümer angesehen.
  • Dies gilt bei der Durchsetzung von Rechten aus einer Hypothek.
  • Der Gläubiger kann sich auf die Eintragung im Grundbuch stützen.
  • Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers bleibt bestehen.
  • Der nicht eingetragene Eigentümer kann Einwendungen gegen die Hypothek erheben.