Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1149

§ 1149 – Unzulässige Befriedigungsabreden

Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer hat das Recht, das Grundstück zu behalten, solange die Forderung nicht fällig ist.
  • Der Gläubiger kann nicht verlangen, dass das Eigentum am Grundstück übertragen wird.
  • Eine Veräußertung des Grundstücks darf nicht ohne Zwangsvollstreckung erfolgen.
  • Der Eigentümer kann dem Gläubiger keine zusätzlichen Rechte einräumen, solange die Forderung nicht fällig ist.
  • Der Schutz des Eigentümers bleibt bis zur Fälligkeit der Forderung bestehen.