Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1687a

§ 1687a – Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Elternteile ohne elterliche Sorge können das Kind bei sich haben.
  • Dies ist möglich mit Zustimmung des anderen Elternteils oder eines Sorgeberechtigten.
  • Alternativ kann auch eine gerichtliche Entscheidung vorliegen.
  • Die Regelungen aus § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 gelten auch für diese Elternteile.
  • Es wird auf die Rechte und Pflichten der Elternteile hingewiesen.