Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 656
§ 656 – Heiratsvermittlung
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Makler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Kurz erklärt
- Ein Versprechen, einen Lohn für die Vermittlung oder den Nachweis einer Ehe zu zahlen, schafft keine rechtliche Verpflichtung.
- Leistungen, die aufgrund dieses Versprechens erbracht wurden, können nicht zurückgefordert werden, auch wenn keine Verpflichtung bestand.
- Die Regelungen gelten auch für Vereinbarungen, bei denen der andere Teil dem Makler gegenüber eine Verpflichtung eingeht.
- Dazu zählt insbesondere ein Schuldanerkenntnis.
- Es wird klargestellt, dass solche Vereinbarungen rechtlich nicht bindend sind.