Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1306
§ 1306 – Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Kurz erklärt
- Eine Ehe kann nicht geschlossen werden, wenn einer der Partner bereits verheiratet ist.
- Dies gilt auch, wenn eine Lebenspartnerschaft besteht.
- Die Regel betrifft die Beziehung zu einer dritten Person.
- Beide Partner müssen also frei von bestehenden Ehen oder Lebenspartnerschaften sein.
- Eine bestehende rechtliche Bindung schließt eine neue Ehe aus.