Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2329

§ 2329 – Anspruch gegen den Beschenkten

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu. (2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden. (3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Kurz erklärt

  • Pflichtteilsberechtigte können Geschenke von Beschenkten zurückfordern, wenn der Erbe nicht zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichtet ist.
  • Wenn der Pflichtteilsberechtigte der einzige Erbe ist, hat er das gleiche Rückforderungsrecht.
  • Der Beschenkte kann die Rückgabe des Geschenks vermeiden, indem er den fehlenden Betrag bezahlt.
  • Bei mehreren Beschenkten haftet der frühere Beschenkte nur, wenn der spätere Beschenkte nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist.
  • Die Regelungen basieren auf den Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung.