Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 133
§ 133 – Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Kurz erklärt
- Der echte Wille einer Person soll bei der Auslegung von Willenserklärungen ermittelt werden.
- Es ist wichtig, den tatsächlichen Sinn hinter den Worten zu verstehen.
- Man soll sich nicht nur auf die wörtliche Bedeutung der Ausdrücke verlassen.
- Die Absicht der Person steht im Vordergrund.
- Die Interpretation sollte den Kontext und die Umstände berücksichtigen.