Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 790

§ 790 – Widerruf der Anweisung

Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.

Kurz erklärt

  • Der Anweisende kann die Anweisung jederzeit widerrufen.
  • Der Widerruf ist möglich, solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht angenommen hat.
  • Auch wenn der Angewiesene die Leistung noch nicht erbracht hat, kann der Widerruf erfolgen.
  • Der Widerruf ist gültig, selbst wenn er gegen eine Verpflichtung des Anweisenden verstößt.
  • Der Anweisungsempfänger wird durch den Widerruf nicht automatisch informiert.