Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 684

§ 684 – Herausgabe der Bereicherung

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

Kurz erklärt

  • Wenn die Voraussetzungen des § 683 nicht erfüllt sind, muss der Geschäftsherr alles zurückgeben, was der Geschäftsführer durch die Geschäftsführung erhalten hat.
  • Die Rückgabe erfolgt nach den Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung.
  • Wenn der Geschäftsherr die Geschäftsführung genehmigt, hat der Geschäftsführer Anspruch auf die im § 683 genannten Leistungen.
  • Der Anspruch des Geschäftsführers hängt also von der Genehmigung des Geschäftsherrn ab.
  • Ohne Genehmigung muss der Geschäftsherr die erhaltenen Vorteile zurückgeben.