Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1452
§ 1452 – Ersetzung der Zustimmung
(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.
Kurz erklärt
- Das Familiengericht kann die Zustimmung eines Ehepartners ersetzen, wenn sie ohne guten Grund verweigert wird.
- Dies gilt für Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten, die für die Verwaltung des Gesamtguts notwendig sind.
- Die Regelung betrifft auch persönliche Angelegenheiten eines Ehepartners.
- Ein Ehepartner kann ein Rechtsgeschäft nicht allein durchführen, wenn es das Gesamtgut betrifft.
- Der Antrag muss von dem Ehepartner gestellt werden, der die Zustimmung benötigt.