Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 753
§ 753 – Teilung durch Verkauf
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern. (2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
Kurz erklärt
- Wenn eine Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstands nicht möglich ist, wird die Gemeinschaft durch Verkauf aufgelöst.
- Der Verkauf erfolgt nach den Regeln des Pfandverkaufs oder durch Zwangsversteigerung bei Grundstücken.
- Der Erlös aus dem Verkauf wird unter den Teilhabern aufgeteilt.
- Wenn der Verkauf an Dritte nicht erlaubt ist, wird der Gegenstand unter den Teilhabern versteigert.
- Wenn ein Verkaufsversuch scheitert, kann jeder Teilhaber einen neuen Versuch verlangen, muss aber die Kosten tragen, wenn auch dieser misslingt.