Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1925

§ 1925 – Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein. (4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Kurz erklärt

  • Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder.
  • Wenn beide Eltern leben, erben sie gleichmäßig.
  • Wenn ein Elternteil verstorben ist, erben dessen Kinder anstelle des Verstorbenen.
  • Wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Elternteil allein.
  • Adoptivkinder und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern sind in bestimmten Fällen keine Erben der zweiten Ordnung.