Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 166

§ 166 – Willensmängel; Wissenszurechnung

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Kurz erklärt

  • Bei Willenserklärungen beeinflussen Mängel und bestimmte Umstände die rechtlichen Folgen, wobei die Person des Vertreters entscheidend ist.
  • Wenn ein Vertreter im Rahmen einer Vollmacht nach Weisungen handelt, ist der Vollmachtgeber für bekannte Umstände verantwortlich.
  • Der Vollmachtgeber kann sich nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen, wenn er selbst die relevanten Umstände kannte.
  • Das gilt auch für Umstände, die der Vollmachtgeber hätte kennen müssen.
  • Das Kennenmüssen wird rechtlich so behandelt wie tatsächliche Kenntnis.