Bund
BGBl: RGBl
First published:
18. August 1896
§ 2081
§ 2081 – Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.
In short
- A will can be contested by declaring it to the probate court.
- The probate court must inform the person who benefits from the contested will.
- Anyone with a legitimate legal interest can view the contest declaration.
- The rules for contesting a will also apply to challenges regarding conditions placed in the will.
- This includes situations where a right is not established for another person.