Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2304

§ 2304 – Auslegungsregel

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.

Kurz erklärt

  • Der Pflichtteil ist eine gesetzlich festgelegte Erbquote.
  • Er wird im Zweifelsfall nicht als Erbeinsetzung betrachtet.
  • Das bedeutet, dass der Pflichtteil nicht automatisch zu einer Erbschaft führt.
  • Er dient dazu, bestimmte Angehörige finanziell abzusichern.
  • Die Regelung schützt die Rechte der Pflichtteilsberechtigten.