Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2304
§ 2304 – Auslegungsregel
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
Kurz erklärt
- Der Pflichtteil ist eine gesetzlich festgelegte Erbquote.
- Er wird im Zweifelsfall nicht als Erbeinsetzung betrachtet.
- Das bedeutet, dass der Pflichtteil nicht automatisch zu einer Erbschaft führt.
- Er dient dazu, bestimmte Angehörige finanziell abzusichern.
- Die Regelung schützt die Rechte der Pflichtteilsberechtigten.