Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 31
§ 31 – Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Kurz erklärt
- Der Verein haftet für Schäden, die durch den Vorstand oder andere autorisierte Vertreter verursacht werden.
- Die Verantwortung gilt, wenn die Handlung im Rahmen ihrer Aufgaben erfolgt.
- Schäden müssen Dritten zugefügt werden.
- Der Verein ist verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.
- Die Haftung bezieht sich auf rechtswidrige Handlungen.