Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1766
§ 1766 – Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn eine angenommene Person eine Ehe gegen die eherechtlichen Vorschriften eingeht, wird das rechtliche Verhältnis zur annehmenden Person aufgehoben.
- Dies geschieht automatisch mit der Eheschließung.
- Die Vorschriften §§ 1764 und 1765 finden in diesem Fall keine Anwendung.
- Die Regelung betrifft auch Abkömmlinge der angenommenen Person.
- Die Eheschließung hat somit direkte Auswirkungen auf das bestehende Rechtsverhältnis.