§ 1804 – Entlassung des Vormunds
(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde, normal normal er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels, normal normal er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet, normal normal nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder normal normal ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. normal normal normal arabic (2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder normal normal er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt. normal normal normal arabic (3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. Den Antrag nach Satz 1 können stellen: der Vormund, normal normal derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet, normal normal der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie normal normal jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Familiengericht kann einen Vormund entlassen, wenn seine Pflichten verletzt wurden und das Wohl des Mündels gefährdet ist.
- Eine Entlassung ist auch möglich, wenn eine geeignete Person bereit ist, die Vormundschaft zu übernehmen.
- Der Vormund kann entlassen werden, wenn sich nach seiner Bestellung neue Umstände ergeben, die eine Fortführung des Amtes unzumutbar machen.
- Ein Antrag auf Entlassung kann von verschiedenen Personen gestellt werden, darunter der Vormund selbst, ein neuer Vormund oder das Mündel ab 14 Jahren.
- Das Wohl des Mündels und der Wille des Mündels sind bei der Entscheidung über die Entlassung zu berücksichtigen.