Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 103
§ 103 – Verteilung der Lasten
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Kurz erklärt
- Wer für die Kosten einer Sache oder eines Rechts verantwortlich ist, muss diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt tragen.
- Regelmäßig wiederkehrende Kosten werden anteilig nach der Dauer der Verpflichtung verteilt.
- Andere Kosten müssen nur für den Zeitraum getragen werden, in dem die Verpflichtung besteht.
- Es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
- Die Regelung betrifft sowohl wiederkehrende als auch einmalige Lasten.