§ 675j – Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann. (2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.
Kurz erklärt
- Ein Zahlungsvorgang ist nur gültig, wenn der Zahler zugestimmt hat.
- Die Zustimmung kann als Einwilligung oder Genehmigung erfolgen, je nach Vereinbarung mit dem Zahlungsdienstleister.
- Die Art der Zustimmung wird zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister festgelegt.
- Der Zahler kann seine Zustimmung widerrufen, solange der Zahlungsauftrag widerruflich ist.
- Ein Widerruf der Zustimmung betrifft auch zukünftige, nicht autorisierte Zahlungsvorgänge.