Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 965
§ 965 – Anzeigepflicht des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Kurz erklärt
- Wer eine verlorene Sache findet, muss sofort den Verlierer oder den Eigentümer informieren.
- Wenn der Finder die berechtigten Personen nicht kennt oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist, muss er den Fund der zuständigen Behörde melden.
- Der Finder muss auch die Umstände angeben, die zur Identifizierung der berechtigten Personen hilfreich sein könnten.
- Bei einem Wert der Sache von maximal zehn Euro ist keine Anzeige erforderlich.
- Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.