Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 740a

§ 740a – Beendigung der Gesellschaft

(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch: Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; normal normal Auflösungsbeschluss; normal normal Tod eines Gesellschafters; normal normal Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter; normal normal Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters; normal normal Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters. normal normal normal arabic (2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist. (3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch Zeitablauf, Auflösungsbeschluss, Tod eines Gesellschafters, Kündigung durch einen Gesellschafter oder Insolvenz eines Gesellschafters.
  • Die Gesellschaft kann auch enden, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind auf die Beendigung der Gesellschaft anwendbar.
  • Kündigungen können sowohl von Gesellschaftern als auch von Privatgläubigern erfolgen.
  • Die Gesellschaft hat keine eigene Rechtsfähigkeit.