Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 170
§ 170 – Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Kurz erklärt
- Eine Vollmacht kann durch eine Erklärung an einen Dritten erteilt werden.
- Die Vollmacht bleibt für den Dritten gültig.
- Der Dritte muss informiert werden, wenn die Vollmacht erlischt.
- Die Mitteilung über das Erlöschen muss vom Vollmachtgeber kommen.
- Ohne diese Mitteilung bleibt die Vollmacht bestehen.