Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 170

§ 170 – Wirkungsdauer der Vollmacht

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

Kurz erklärt

  • Eine Vollmacht kann durch eine Erklärung an einen Dritten erteilt werden.
  • Die Vollmacht bleibt für den Dritten gültig.
  • Der Dritte muss informiert werden, wenn die Vollmacht erlischt.
  • Die Mitteilung über das Erlöschen muss vom Vollmachtgeber kommen.
  • Ohne diese Mitteilung bleibt die Vollmacht bestehen.