Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 374
§ 374 – Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Kurz erklärt
- Die Hinterlegung muss am Leistungsort erfolgen.
- Wenn der Schuldner woanders hinterlegt, muss er den Schaden ersetzen.
- Der Schuldner muss dem Gläubiger die Hinterlegung sofort mitteilen.
- Bei Unterlassung der Mitteilung muss der Schuldner Schadensersatz leisten.
- Die Mitteilung kann entfallen, wenn sie nicht möglich oder sinnvoll ist.