Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 374

§ 374 – Hinterlegungsort; Anzeigepflicht

(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

Kurz erklärt

  • Die Hinterlegung muss am Leistungsort erfolgen.
  • Wenn der Schuldner woanders hinterlegt, muss er den Schaden ersetzen.
  • Der Schuldner muss dem Gläubiger die Hinterlegung sofort mitteilen.
  • Bei Unterlassung der Mitteilung muss der Schuldner Schadensersatz leisten.
  • Die Mitteilung kann entfallen, wenn sie nicht möglich oder sinnvoll ist.