Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 317

§ 317 – Bestimmung der Leistung durch einen Dritten

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

Kurz erklärt

  • Wenn die Entscheidung über eine Leistung einem Dritten überlassen wird, wird angenommen, dass sie fair getroffen werden soll.
  • Wenn mehrere Dritte die Entscheidung treffen sollen, ist in der Regel die Zustimmung aller erforderlich.
  • Bei der Festlegung einer Summe, wenn verschiedene Beträge vorgeschlagen werden, gilt im Zweifel der Durchschnittsbetrag.