Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1480
§ 1480 – Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn das Gesamtgut geteilt wird, bevor eine Verbindlichkeit geklärt ist, haftet der Ehegatte persönlich.
- Diese persönliche Haftung gilt als Gesamtschuldner, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Teilung nicht besteht.
- Die Haftung des Ehegatten beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände.
- Die Regelungen für die Haftung des Erben (§§ 1990, 1991) gelten auch für den Ehegatten.
- Der Gläubiger kann also auch den Ehegatten für die Verbindlichkeit in Anspruch nehmen.