Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2285
§ 2285 – Anfechtung durch Dritte
Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
Kurz erklärt
- Bestimmte Personen können den Erbvertrag nicht anfechten.
- Die Anfechtung ist nur möglich, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers noch besteht.
- Das Anfechtungsrecht erlischt zum Zeitpunkt des Erbfalls.
- Die Regelung bezieht sich auf die Paragraphen 2078 und 2079.
- Die genannten Personen sind in § 2080 aufgeführt.