Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2285

§ 2285 – Anfechtung durch Dritte

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Personen können den Erbvertrag nicht anfechten.
  • Die Anfechtung ist nur möglich, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers noch besteht.
  • Das Anfechtungsrecht erlischt zum Zeitpunkt des Erbfalls.
  • Die Regelung bezieht sich auf die Paragraphen 2078 und 2079.
  • Die genannten Personen sind in § 2080 aufgeführt.