Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1002

§ 1002 – Erlöschen des Verwendungsanspruchs

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt. (2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Anspruch auf Ersatz von Ausgaben erlischt, wenn der Besitzer die Sache an den Eigentümer zurückgibt.
  • Diese Frist beträgt einen Monat für bewegliche Sachen und sechs Monate für Grundstücke.
  • Die Frist kann verlängert werden, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird.
  • Auch eine Genehmigung der Ausgaben durch den Eigentümer kann die Frist beeinflussen.
  • Die Regelungen zur Verjährung sind auf diese Fristen anwendbar.