Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 134

§ 134 – Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Kurz erklärt

  • Ein Rechtsgeschäft ist ungültig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
  • Die Nichtigkeit gilt nur, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
  • Ein gesetzliches Verbot kann verschiedene Formen annehmen.
  • Die Regelung betrifft alle Arten von Rechtsgeschäften.
  • Es gibt Ausnahmen, wenn das Gesetz eine andere Regelung vorsieht.