Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 134
§ 134 – Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Kurz erklärt
- Ein Rechtsgeschäft ist ungültig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
- Die Nichtigkeit gilt nur, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Ein gesetzliches Verbot kann verschiedene Formen annehmen.
- Die Regelung betrifft alle Arten von Rechtsgeschäften.
- Es gibt Ausnahmen, wenn das Gesetz eine andere Regelung vorsieht.