Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 613
§ 613 – Unübertragbarkeit
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
Kurz erklärt
- Die Person, die eine Dienstleistung erbringen muss, muss dies in der Regel persönlich tun.
- Im Zweifelsfall kann die Dienstleistung nicht von jemand anderem übernommen werden.
- Der Anspruch auf die Dienstleistung gehört nur der Person, die sie erbringen soll.
- Es gibt keine Möglichkeit, den Anspruch auf die Dienstleistung zu übertragen.
- Die Regelung betont die persönliche Erbringung der Dienstleistung.