Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1590
§ 1590 – Schwägerschaft
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Kurz erklärt
- Verwandte eines Ehepartners sind mit dem anderen Ehepartner verschwägert.
- Die Schwägerschaft wird durch die Verwandtschaftslinie und den Grad bestimmt.
- Die Schwägerschaft bleibt bestehen, auch wenn die Ehe endet.
- Die Regelung gilt für alle Verwandten des Ehepartners.
- Die Art der Schwägerschaft hängt von der vermittelnden Verwandtschaft ab.