Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 761
§ 761 – Form des Leibrentenversprechens
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.
Kurz erklärt
- Ein Vertrag über eine Leibrente muss schriftlich festgehalten werden, wenn keine andere Form vorgeschrieben ist.
- Das Versprechen der Leibrente muss schriftlich erteilt werden.
- Elektronische Form für das Leibrentenversprechen ist nicht erlaubt.
- Dies gilt besonders, wenn das Versprechen für familienrechtlichen Unterhalt gedacht ist.
- Schriftliche Form ist also notwendig, um die Gültigkeit des Vertrags sicherzustellen.