Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1982
§ 1982 – Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
Kurz erklärt
- Die Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden.
- Voraussetzung ist, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden sind.
- Die Mittel müssen die Kosten der Verwaltung decken.
- Fehlen diese Mittel, wird die Verwaltung nicht angeordnet.
- Dies schützt vor unnötigen Ausgaben.