Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1982

§ 1982 – Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

Kurz erklärt

  • Die Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden.
  • Voraussetzung ist, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden sind.
  • Die Mittel müssen die Kosten der Verwaltung decken.
  • Fehlen diese Mittel, wird die Verwaltung nicht angeordnet.
  • Dies schützt vor unnötigen Ausgaben.