Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 706
§ 706 – Sitz der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft.
Kurz erklärt
- Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden.
- Dieser Ort wird als Verwaltungssitz bezeichnet.
- Wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, gilt ein anderer vereinbarter Ort als Sitz.
- Dieser vereinbarte Ort wird als Vertragssitz bezeichnet.
- Der Vertragssitz hat Vorrang vor dem Verwaltungssitz, wenn er im Inland liegt.