Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1570
§ 1570 – Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Kurz erklärt
- Ein geschiedener Ehepartner kann für die Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes bis zu drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
- Der Unterhaltsanspruch kann verlängert werden, wenn es angemessen ist.
- Bei der Entscheidung über die Verlängerung werden die Bedürfnisse des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung berücksichtigt.
- Eine weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruchs ist möglich, wenn die Umstände während der Ehe und die Dauer der Ehe dies rechtfertigen.
- Die Billigkeit spielt eine wichtige Rolle bei der Festlegung der Dauer des Unterhaltsanspruchs.