Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1145

§ 1145 – Teilweise Befriedigung

(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notar vorzulegen. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden. Auf Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer kann den Hypothekenbrief nicht verlangen, wenn er den Gläubiger nur teilweise befriedigt.
  • Der Gläubiger muss die teilweise Befriedigung im Hypothekenbrief vermerken.
  • Der Hypothekenbrief muss dem Grundbuchamt oder einem Notar zur Berichtigung oder Löschung vorgelegt werden.
  • Diese Regelung gilt für Zinsen und Nebenleistungen nur, wenn sie später fällig werden.
  • Für bestimmte Kosten, die das Grundstück betreffen, gilt diese Regelung nicht.